Bundesverband

Ziele der KSD

  • Anregung zur Gestaltung und Verbesserung des Schulwesens in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
  • Einflussnahme auf bildungs-, schul- und standespolitische Entscheidungen auf Bundesebene im Zusammenwirken mit anderen Organisationen
  • Koordination von Aktivitäten einzelner Landesverbände auf Bundesebene Darstellung der beruflichen und standespolitischen Interessen der Schulaufsichtsbeamten bei den zuständigen Gremien auf Bundesebene
  • Austausch von schul-, berufs- und standespolitischen Informationen unter den Mitgliedern
  • Fortbildung der Mitglieder und Professionalisierung der Schulaufsicht

Aufgaben der KSD

  • Initiativen und Stellungnahmen zu schulpolitischen und pädagogischen Fragen (jährliches Positionspapier)
  • Feststellung und Verfolgung aktueller Trends im Schulwesen aufgrund der Berichte der Bundesländer
  • Mitarbeit bei der Ausgestaltung der Bedingungen für die Arbeit der Schulaufsicht
  • Verhandlungen mit Behörden, Dienststellen und Verbänden
  • Herausgabe regelmäßiger Informationsschriften
  • Öffentlichkeitsarbeit: Bekannt machen des Berufsbildes von Schulaufsicht im Bildungssystem

Vorstand

Gerlind Sell, 1. Vorsitzende

Gerlind Sell stammt aus Mecklenburg-Vorpommern und arbeitet in der Schulaufsicht im Staatlichen Schulamt Rostock, nachdem sie viele Jahre Schulleiterin der Regionalen Schule und der Grundschule am Inselsee in Güstrow war.


Dr. Wolfgang Bott, 2. Vorsitzender

Wolfgang Bott kommt aus Hessen und war nach seinem Studium der Rechtswissenschaft als Schulaufsichtsbeamter im Schulamt Frankfurt/Main tätig. Er war viele Jahre als Ministerialrat im Hessischen Kultusministerium tätig und führte diverse Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte und Schulleitungen durch.


Thomas Brill, Geschäftsführer

Thomas Brill kommt aus Rheinland-Pfalz und arbeitet als Referatsleiter bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion > Abteilung Schulaufsicht in der Außenstelle Neustadt an der Weinstraße. Im Landesverband der KSD RLP ist er als Schriftführer engagiert.


Thomas Rauch, Schatzmeister

Thomas Rauch kommt aus Sachsen-Anhalt, wo er als Regierungsschuldirektor im Landesschulamt Nebenstelle Magdeburg
arbeitet. Er ist auch Vorsitzender im Verband der Schulaufsicht Sachsen-Anhalt (VSSA)


Jürgen Kebernik, Ehrenvorsitzender

Jürgen Kebernik kommt aus Sachsen-Anhalt und arbeitete in der Schulaufsicht in Magdeburg.


Satzung
der Konferenz der Schulaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland (KSD) e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Konferenz der Schulaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland“(KSD).
(2) Die KSD hat ihren Sitz in Frankfurt/Main und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der KSD

(1) Die KSD betreibt die Zusammenarbeit der Schulaufsichtsbeamten aller Schulformen (-arten) in den Bundesländern.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere :
a.) die Mitarbeit an der Entwicklung des Bildungswesens auf der Grundlage einer sachgerechten Bildungspolitik;
b.) die Förderung der Fortbildung von Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten zur Entwicklung des Bildungswesens und der Sicherung der künftigen Arbeit der Schulen, insbesondere zu Themen wie „Qualitätsentwicklung und -sicherung“, „Schulprogramm“, „Evaluation“ oder „Gewinnung von Führungskräften in der Schule“;
c.) die Unterstützung und Koordination von schul- und bildungspolitischen Bestrebungen der Landesverbände auf Bundesebene;
d.) die Zusammenarbeit mit anderen in der Bildungspolitik tätigen Verbänden (z.B. mit dem Bundeselternrat, dem Arbeitskreis Schule und Wirtschaft u.a.);
e.) den Austausch von schul-, berufs- und bildungspolitischen Informationen unter den Mitgliedern.
(3) Zur Förderung der Verbandsaufgaben und zur Information ihrer Mitglieder gibt die KSD eine Informationsschrift heraus.
(4) Die KSD ist politisch und weltanschaulich neutral. Sie steht nicht in Widerspruch zu den Berufsorganisationen der Lehrerschaft. Eine Mitgliedschaft von Schulaufsichtsbeamten in Gewerkschaften, Verbänden und anderen Berufsorganisationen der Lehrerschaft wird durch den Zweck der KSD nicht berührt. Eine Zusammenarbeit mit diesen Organisationen wird angestrebt.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können durch schriftlichen Antrag werden :
Die Landeszusammenschlüsse von Schulaufsichtsbeamten der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Über den Antrag entscheidet die Delegierten-versammlung.
(2) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung beendet werden. Diese ist nur zum Abschluss eines Kalenderjahres möglich und muss vor Ablauf des dritten Jahresquartals gegenüber dem Vorstand erfolgen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.
(2) Vor der Festlegung des Jahresbeitrags werden die Mitglieder durch den Vorstand schriftlich um Stellungnahme gebeten.

§ 5 Organe der KSD

Organe der KSD sind:
a.) der Vorstand
b.) die Delegiertenversammlung (DV).

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus :
a.) dem ersten Vorsitzenden;
b.) dem zweiten Vorsitzenden;
c.) dem Geschäftsführer;
d.) dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Berater berufen, der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der DV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Stimmberechtigt sind die von den Mitgliedern entsandten Delegierten. Wählbar sind nur Mitglieder der Zusammenschlüsse der Schulaufsichtsbeamten in den Bundesländern, soweit diese Mitglied der KSD sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
(4) Die KSD wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, zu denen immer entweder der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende gehören muss, vertreten. Im Innenverhältnis gilt folgende Vertretungsregelung: Der erste Vorsitzende wird vom zweiten Vorsitzenden und dieser vom Geschäftsführer vertreten.
(5) Der Vorstand kann zu wichtigen Verhandlungen Mitglieder der Zusammenschlüsse der Schulaufsichtsbeamten in den Bundesländern, soweit diese Mitglieder der KSD sind, hinzuziehen.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten der KSD zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der DV vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a.) Vorbereitung der DV und Aufstellung der Tagesordnung;
b.) Einberufung der DV;
c.) Ausführung der Beschlüsse der DV;
d.) Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung;
e.) Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung, Erstellung eines Jahresberichts.

(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

(3) Ein Beschluss des Vorstands kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

(4) Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. Die laufenden Geschäfte der KSD führt der Geschäftsführer, die Kasse der Schatzmeister.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Die Delegiertenversammlung (DV)

(1) Jedes Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 kann zu der DV zwei stimmberechtigte Delegierte entsenden. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die DV kann über die Delegierten hinaus Gastdelegierte zulassen. Gastdelegierte haben kein Stimmrecht.

(2) Die DV hat insbesondere folgende Aufgaben :
a.) Wahl der Mitglieder des Vorstands;
b.) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren – einer der beiden Kassenprüfer kann wieder gewählt werden;
c.) Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Haushaltsplans;
d.) Entlastung des Vorstands;
e.) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge;
f.) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der KSD;
g.) Beratung und Beschlussfassung über mittel- und langfristige Arbeitsschwerpunkte.

§ 9 Einberufung und Beschlussfassung der DV

(1) Wenigstens einmal im Jahr findet eine DV statt. Sie wird durch den ersten Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden – mindestens zwei Monate vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

(2) Der erste Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende – kann eine außerordentliche DV einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der dritte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen DV schriftlich zu laden.

(3) Die DV wird von dem ersten Vorsitzenden geleitet; bei Aussprachen ist der zweite Vorsitzende oder ein gewählter Versammlungsleiter Diskussionsleiter.

(4) Bei den Wahlen des Vorstands wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.

(5) Wahlen erfolgen durch Vorzeigen des Delegiertenausweises. Sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigter Delegierter dies verlangt.

(6) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(7) Die DV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung der KSD eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Vorzeigen des Delegiertenausweises.

(8) Die DV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der erste Vorsitzende innerhalb von acht Wochen eine zweite DV mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(9) Über die Wahlen und Abstimmungen der DV ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Delegierten, die Tagesordnung und die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zuzustellen.

(10) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der DV bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der DV die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 10 Auflösung der KSD

(1) Die Auflösung der KSD erfolgt auf Beschluss der DV auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen DV. Diese DV ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten DV. Die Einberufung muss innerhalb von acht Wochen erfolgen. Die zweite DV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(2) Bei der Auflösung der KSD oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen an den Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen am 20.9.1996 in Fulda, geändert am 27.9.1997 in Rostock

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 23.6.1998 (Az.: VR 11157)

Geändert am 20.9.2003 in Leipzig, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 20.4.2004 (Az.: VR 11157)


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