Fach- oder Dienstaufsichtsbeschwerde

Die  Fachaufsichtsbeschwerde ist als der zulässige Rechtsbehelf gegen Betriebsakte anzusehen, während die Dienstaufsichtsbeschwerde als Rechtsbehelf gegen das konkrete persönlich dienstliche Verhalten eines Angehörigen der öffentlichen Verwal-tung (das heißt im Schulbereich eines Lehrers oder Schulleiters) zur Verfügung steht.
Verglichen mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Widerspruchs sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, gegen einen Betriebsakt  vorgehen zu können oder sich über das persönlich dienstliche Verhalten eines Angehörigen der öffentlichen Verwaltung zu beschweren, wesentlich weniger differenziert.Zunächst muß es sich auch hier um eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handeln. Dies ist im Schulbereich - jedenfalls soweit es sich um Schulen in öffentlicher Trägerschaft handelt - zweifelsohne gegeben. Die Einhaltung einer bestimmten Frist ist nicht erforderlich. Lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, das heißt wenn die Maßnahme über einen längeren Zeitraum (mehr als ein Jahr) ohne gegenteilige Äußerung des Betroffenen hingenommen worden ist, kann von der Unzulässigkeit einer solchen Beschwerde ausgegangen werden.
Darüber hinaus unterliegen derartige Beschwerden auch nicht dem strengen Formzwang des Widerspruchs. Sie sind grundsätzlich in anderer Weise als schriftlich  zulässig, auch wenn in der Regel die Schriftform schon aus Gründen der Rechtsklarheit vorherrscht.
Erforderlich ist jedoch, daß aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers deutlich wird, daß die von ihm geschilderte Situation überhaupt eine eigene Rechtsbetroffenheit darstellen kann. Damit sollen sogenannte Popularbeschwerden ausgeschlossen werden.
Zu beachten sind die Regeln über Vollmacht und Vertretung. Dies bedeutet im Schulbereich, daß bei minderjährigen Schülern nur ihre gesetzlichen Vertreter, das heißt in der Regel ihre Eltern als Erziehungsberechtigte berechtigt sind, Fach- oder Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Dies bedeutet weiter, daß eine Erhebung durch Dritte nur nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zulässig ist.
Schließlich ist erforderlich, daß die mit der Beschwerde vorgetragene Rechtsverletzung zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch fortbesteht. Sie darf nicht bereits durch Zeitablauf oder in anderer Weise erledigt sein.
Fach- oder Dienstaufsichtsbeschwerde haben im Gegensatz zum Widerspruch keinen Suspensiveffekt, sondern lediglich einen Devolutiveffekt, das heißt der Vollzug der angefochtenen Maßnahme wird durch die Beschwerdeeinlegung nicht gehemmt, sondern es wird lediglich erreicht, daß die Angelegenheit von der nächst höheren Schulaufsichtsbehörde einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen wird.

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