Beginn der Schulpflicht
Einleitung
Die allgemeine Schulpflicht und damit verbunden die Pflicht der Eltern, ihre Kinder in die Grundschule einzuschulen, sind mit der Verfassung vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung des Kindes beschränken [i]. Zum selben Ergebnis gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht und nennt die verfassungsrechtliche Grundlage der allgemeinen Schulpflicht: Es hat entschieden, dass das elterliche Bestimmungsrecht der durch Art. 7 Abs. 1 GG gedeckten Begründung einer allgemeinen Schulpflicht nicht entgegenstehe[ii]. In seinem Urteil zur Befreiung von islamischen Schülerinnen vom koedukativen Sportunterricht stellt das Bundesverwaltungsgericht sogar explizit fest: „Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag – auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern – wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen ...[iii]“
Da aber die Schulpflicht nachhaltig in die Grundrechte von Schülern und Eltern eingreift (nämlich in Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit –, in Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit – und in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG – elterliches Bestimmungsrecht –), bedarf sie jedenfalls in den Grundzügen der Regelung durch förmliches Gesetz[iv]. Dementsprechend bestehen in sämtlichen Bundesländern gesetzliche Regelungen zur Schulpflicht; dabei hat das Saarland sogar ein besonderes Schulpflichtgesetz erlassen, die übrigen Länder haben die Materie in ihren jeweiligen Schulgesetzen geregelt. In diesem Sinne haben alle Länder gesetzliche Rechtsnormen geschaffen zum Beginn der Schulpflicht sowie zu den Möglichkeiten einer frühzeitigeren Einschulung. Diese Regelungen weichen allerdings von Land zu Land im Detail sehr stark voneinander ab.
I. Regelmäßiger Beginn der allgemeinen Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern
In den weitaus meisten Ländern beginnt die Schulpflicht im Regelfall für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August zum Beginn des neuen Schuljahres. Eine derartige Regelung haben getroffen: Bremen in § 53 Abs. 1 S. 1 Bremisches Schulgesetz (BremSchulG), Hamburg in § 38 Abs. 1 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), Hessen in § 58 Abs. 1 S. 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG), Mecklenburg-Vorpommern in § 43 Abs. 1 S. 1 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V), Niedersachsen in § 64 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), Nordrhein-Westfalen in § 35 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (nrw SchulG), Rheinland-Pfalz in § 57 Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (rp SchulG), das Saarland in § 2 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Schulpflicht im Saarland (SchPflG), Sachsen in § 27 Abs. 1 S. 1 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (sä SchulG), Sachsen-Anhalt in § 37 Abs. 1 S. 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) und Schleswig-Holstein in § 42 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (sh SchulG). Dieser Beginn der Schulpflicht entspricht § 2 Abs. 1 des Hamburger Abkommens, einer Vereinbarung der Ministerpräsidenten der Länder vom 28.10.1964 zur Vereinheitlichung des Schulwesens[v].
Jedoch hat die Kultusministerkonferenz am 24.10.1997 „Empfehlungen zum Schulanfang“ beschlossen, die es den einzelnen Ländern gestatten, den bisherigen Stichtag für die Einschulung – den 30. Juni – zeitlich so nach hinten zu verlegen, dass die Schulpflicht auch Kinder erfasst, die in der zweiten Hälfte des Jahres sechs Jahre alt werden[vi]. Von diesem Gestaltungsspielraum haben einige Länder Gebrauch gemacht: In Thüringen beginnt abweichend von der Regelung in § 2 Abs. 1 des Hamburger Abkommens nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) die Schulpflicht für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August. Baden-Württemberg und Brandenburg haben dagegen den Stichtag zur Einschulung noch auf einen weiteren Monat später festgelegt: In Baden-Württemberg gilt ab dem Schuljahr 2007/2008 nach § 73 Abs. 1 S. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg (bw SchG) die Verpflichtung, die Grundschule zu besuchen, für alle Kinder, die bis 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. § 37 Abs. 2 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) bestimmt in seiner neuen Fassung ebenfalls den 30. September als Stichtag für den Beginn der Schulpflicht, wobei diese Neuregelung erstmals für die Anmeldungen zum Schuljahr 2005/2006 gilt. Die weitest gehenden Regelungen haben jedoch Bayern und Berlin getroffen: Nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) werden mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 bereits alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 31. Dezember sechs Jahre alt werden. Der frühere Stichtag, der 30. Juni, wird nach Art. 37 Abs. 4 BayEUG aber sukzessive Richtung Dezember verschoben; so gilt statt des Stichtags 31. Dezember für die Einschulung zum Schuljahr 2005/2006 der 31. Juli, zum Schuljahr 2006/2007 der 31. August und so weiter, bis schließlich zum Schuljahr 2010/2011 der 31. Dezember als Stichtag erreicht sein wird. Anders in Berlin: nach § 42 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Berlin (bln SchulG) gilt schon ab dem Schuljahr 2005/2006 der um ein halbes Jahr vorgezogene Schuleintritt mit Stichtag 31. Dezember ohne eine Übergangszeit.
Hinter der frühzeitigeren Einschulung verbunden mit zeitlich nach hinten verlegten Stichtagen stecken pädagogische Konzepte und bestimmte bildungspolitische Absichten. Dies soll an den Beispielen Baden-Württemberg und Berlin kurz veranschaulicht werden.
In Baden-Württemberg werden zum einen alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben – das selbe gilt zum anderen auch für alle Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden und von den Eltern in der Grundschule angemeldet werden (§ 73 Abs. 1 S. 1 und 2 bw SchG, siehe auch unten Abschnitt II). Erklärte Zielsetzung dieser Regelungen sind unter anderem: Abbau der hohen Zurückstellungsquote, Erhöhung der Zahl der vorzeitigen Einschulungen und ein an den individuellen Voraussetzungen des Kindes orientierter Schulstart durch Flexibilisierung des Einschulungszeitpunktes und der Verweildauer in der Schulgemeinde. Dabei soll der individuelle Lernstand und Lernfortschritt Berücksichtigung finden, und es sollen alle Kinder – von lernschwach bis hoch begabt – gefördert werden. Zugleich bietet das Land verschiedene Modelle wie etwa die jahrgangsgemischte Zusammenfassung der Klassen 1 und 2 oder eine besonders enge Verzahnung der Grundschulförderklassen mit dem ersten Schuljahr.[vii]
Hingegen steht in Berlin (Stichtag 31. Dezember) der Förderaspekt eindeutig im Vordergrund: Um alle Kinder möglichst frühzeitig schulisch zu erreichen und differenziert fördern zu können, hat das Land das Einschulungsalter um ein halbes Jahr vorverlegt. Damit wird das Einschulungsalter in Berlin von durchschnittlich 6,7 Jahre auf ca. 6,2 Jahre gesenkt. Zugleich führt Berlin schrittweise eine Schulanfangsphase ein, in der die Jahrgänge 1 und 2 jahrgangsübergreifend unterrichtet werden. In Abhängigkeit von Lernfortschritt und Begabung der Kinder beträgt die Verweildauer in dieser jahrgangsgemischten Schulanfangsphase zwischen ein und drei Jahren. Parallel zum früheren Schulbesuch aller Berliner Kinder verzichtet Berlin völlig auf Zurückstellungen; das heißt, jedes Kind mit dem entsprechenden Alter wird eingeschult.[viii]
II. Die frühzeitigere Einschulung von Kindern ohne Prüfung des Entwicklungsstandes
Einige Bundesländer sehen in ihren Schulgesetzen die Möglichkeit vor, dass Eltern auf Antrag bzw. durch die bloße Anmeldung ihres Kindes an der Grundschule die Schulpflicht auslösen können, obwohl das Kind erst nach dem Regelstichtag sechs Jahre alt wird. Der Entwicklungsstand des Kindes bzw. die Schulreife wird hierbei nicht überprüft. Es bestehen in fünf Ländern derartige Vorschriften, die zeitlich an den regulären Stichtag (meist 30. Juni) anknüpfen.
In Baden-Württemberg werden Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden (§ 73 Abs. 1 S. 2 bw SchG). Weniger weit reicht die Möglichkeit der Eltern in Berlin: Denn nach § 42 Abs. 2 bln SchulG werden nur Kinder, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die Schule aufgenommen und schulpflichtig. Brandenburg sieht die Aufnahme von Kindern auf Antrag der Eltern vor, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden (§ 37 Abs. 3 S. 1 neue Fassung BbgSchulG). In Bremen werden gemäß § 53 Abs. 2 BremSchulG Kinder, die das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 30. Juni bis zum 31. Dezember vollenden, auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten zum 1. August schulpflichtig. Schließlich gelten im Freistaat Sachsen nach § 27 Abs. 1 S. 2 sä SchulG Kinder als schulpflichtig, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden.
III. Die frühzeitigere Einschulung von Kindern auf Antrag der Eltern mit Prüfung des Entwicklungsstandes – sogenannte „Kann-Kinder“ bzw. „Kann-Kann-Kinder“
In allen Ländern – außer Berlin – können Kinder über die Einschulung zum üblichen Stichtag hinaus abhängig vom Entwicklungsstand vorzeitig eingeschult und damit schulpflichtig werden. Nach den meisten Ländergesetzen ist für die Entscheidung der Schulleiter zuständig; die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme in die Grundschule bzw. mit der Einschulung. Voraussetzung ist meist ein ausreichender körperlicher und geistiger Entwicklungsstand des Kindes. Hierbei sind zwei Typen von Regelungen zu unterscheiden: Die Mehrzahl der Länder kennt bei der vorzeitigen Einschulung von Kann-Kindern keine Altersgrenzen, so dass es nur auf den Entwicklungsstand des Kindes ankommt (siehe unten Ziffer 1.). Einige Länder hingegen sehen neben der Prüfung des Entwicklungsstandes des Kindes auch noch einen weiteren Stichtag und damit ein Mindestalter für eine vorzeitige Einschulung vor (vgl. unten Ziffer 2.). Die Ländergesetze treffen im Einzelnen folgende Regelungen:
1. Einschulung von „Kann-Kindern“ ohne Altersgrenze
Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein haben Vorschriften in ihren Schulgesetzen (bzw. im Schulpflichtgesetz), die eine vorzeitige Einschulung noch nicht schulpflichtiger Kinder auf Antrag der Eltern ermöglichen und die dabei auf die Schulreife im Sinne des Entwicklungsstandes abheben. Die Kriterien differieren dabei von Land zu Land.
In Baden-Württemberg können Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (sonst genügt die Anmeldung in der Grundschule, um die Schulpflicht auszulösen, siehe oben Abschnitt II.), in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwartet werden kann (vgl. § 74 Abs. 1 bw SchG), in Sachsen gelten für die vorzeitige Aufnahme in die Grundschule ähnliche Kriterien (vgl. § 27 Abs. 2 sä SchulG). In Bayern muss neben der geistigen und körperlichen Entwicklung auch die soziale Entwicklung erwarten lassen, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird, zusätzlich ist ein schulpsychologisches Gutachten vorgeschrieben (Art. 37 Abs. 1 S. 2 BayEUG). Nach dem HmbSG ist lediglich der geistige und seelische Entwicklungsstand maßgeblich (§ 38 Abs. 3 HmbSG), in Schleswig-Holstein dagegen der geistige, seelische, körperliche und soziale, wobei noch ein schulärztliches und schulpsychologisches Gutachten einzuholen ist (§ 42 Abs. 2 sh SchulG). Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen nehmen jeweils darauf Bezug, ob die Kinder körperlich und geistig schulfähig und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (§ 64 Abs. 1 S. 2 NSchG und § 35 Abs. 2 S. 1). In Rheinland-Pfalz können noch nicht schulpflichtige Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden – dabei ist der Schularzt zu beteiligen, außerdem soll mit Zustimmung der Eltern die Kindertagesstätte zur Entscheidungsfindung einbezogen werden (§ 58 Abs. 1 rp SchulG).
Hessen hingegen unterscheidet zwischen Kann-Kindern und Kann-Kann-Kindern (vgl. § 58 Abs. 1 S. 3 und 6 HSchG). Bei Ersteren handelt es sich um Kinder, die bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden; diese können in Hessen unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens vorzeitig eingeschult werden. Bei der zweitgenannten Gruppe geht es um noch jüngere Kinder, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden – bei ihnen kann nach hessischem Recht die Aufnahme von dem Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. Die gleiche zeitliche Differenzierung kennt das Gesetz über die Schulpflicht im Saarland: Nicht schulpflichtige Kinder können nach einem Beratungsgespräch des Schulleiters mit den Eltern in die Schule aufgenommen werden; bei Kindern aber, die erst nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, hat der Schulleiter noch einen Schul- oder Amtsarzt und einen Schulpsychologen hinzuzuziehen, § 2 Abs. 2 SchPflG.
2. Einschulung von „Kann-Kindern“ mit gesetzlicher Regelung zum Mindestalter
In Bremen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können auf Antrag nur solche schulreifen Kinder vorzeitig zum 1. August eingeschult werden, die bis zum 30. Juni eines Jahres das fünfte Lebensjahr vollenden haben. Die weiteren Kriterien sind in den drei Ländern unterschiedlich geregelt: In Bremen darf das Kind nach Feststellung der Grundschule hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten nicht überfordert werden (§ 53 Abs. 2 BremSchulG); § 37 Abs. 1 S. 2 SchulG LSA stellt auf die erforderlichen körperlichen, geistigen und sozialen Voraussetzungen ab, während in Thüringen landesgesetzlich lediglich geregelt ist, dass das Benehmen mit dem Schularzt herzustellen ist (§ 18 Abs. 2 ThürSchulG).
Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern sehen davon abweichende Altersgrenzen und Kriterien vor: In begründeten Ausnahmefällen können in Brandenburg Kinder in die Schule aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollenden, § 37 Abs. 3 neue Fassung BbgSchulG. Das SchulG M-V sieht in § 43 Abs. 1 S. 2 von allen Länderregelungen das höchste Mindestalter vor, denn nur Kinder, die spätestens am 31. Dezember eines Jahres sechs Jahre alt werden, können vorzeitig eingeschult werden, wenn sie körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind.
Zu bemerken ist, dass solche Altersgrenzen für die Einschulung von Kann-Kindern verfassungsgemäß sind; das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass eine gesetzliche Regelung über das Mindestalter für die vorzeitige Einschulung die Grundrechte des hochbegabten Kindes oder seiner Eltern nicht verletzt[ix].
IV. Fazit
Festzuhalten ist zunächst, dass sich einige Länder von dem üblichen Regelstichtag für die Einschulung – 30. Juni – in jüngster Zeit verabschiedet haben. In der Mehrheit der Bundesländer ist der 30. Juni nach wie vor maßgeblich. Der Trend geht jedoch zu einem späteren Stichtag und damit verbunden zu einer regelmäßigen Einschulung von jüngeren Kindern. Vorreiter ist hierbei das Land Berlin, das durch die Änderung seines Schulgesetzes mit einem Schlag den bisherigen Stichtag 30. Juni auf den 31. Dezember verschoben hat. Es ist eine spannende Frage, ob Berlin auf diesem Weg seine bildungspolitischen Absichten mit Erfolg verwirklichen kann. Sollte die frühere Einschulung grundsätzlich aller Kinder verbunden mit modernen pädagogischen Ansätzen in Berlin (und ähnlich verfahrenden Ländern) Früchte tragen, ist zu vermuten, dass noch weitere Bundesländer mit entsprechenden Regelungen nachziehen.
Außerdem ist festzuhalten, dass in allen Bundesländern die vorzeitige Einschulung von Kindern möglich ist – allerdings weichen Ausgestaltung und Kriterien von Land zu Land ab.
ANHANG: SYNOPSE der landesgesetzlichen Regelungen zum Beginn der Schulpflicht und zur vorzeitigen Einschulung
Land und Landesgesetz
Regelmäßige Einschulung
Vorzeitige Einschulung
Baden-Württemberg – SchG
§ 73 Abs. 1 S. 1
Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen.
§ 73 Abs. 1 S. 2
Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden.
§ 74 Abs. 1
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Abs. 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geisteigen und körperlichen Entwicklungsstandes des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.
Bayern – BayEUG
Art. 37 Abs. 1 S. 1
Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 31. Dezember sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden oder unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 6 die Einschulung nicht wahrgenommen haben.
Art. 37 Abs. 4 S. 1
Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten statt des Stichtags 31. Dezember für die Einschulungzum Schuljahr 2005/06 der 31. Juli,
zum Schuljahr 2006/07 der 31. August,
zum Schuljahr 2007/08 der 30. September,
zum Schuljahr 2008/09 der 31. Oktober,
zum Schuljahr 2009/10 der 30. November.
Art. 37 Abs. 1 S. 2
Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn auf Grund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird; ein schulpsychologisches Gutachten ist erforderlich.
Art. 37 Abs. 4 S. 2
Für Kinder, die bis zum 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist ein schulpsychologisches Gutachten abweichend von Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich
Berlin – SchulG
§ 42 Abs. 1
Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden.
§ 42 Abs. 2
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.
Brandenburg – BbgSchulG
§ 37 Abs. 2
Der geänderte Absatz 2 gilt gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) erstmals für Anmeldungen zum Schuljahr 2005/06:
(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
§ 37 Abs. 3
Der geänderte Absatz 3 gilt gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) erstmals für Anmeldungen zum Schuljahr 2005/06. Die mögliche Aufnahme gemäß Satz 2 und 3 kann bereits seit dem Schuljahr 2001/02 erfolgen.
(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden. Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.
Bremen – BremSchulG
§ 53 Abs. 1 S. 1
Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Jahres.
§ 53 Abs. 2, 3
(2) Kinder, die das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 30. Juni bis zum Beginn des 31. Dezember vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig.
(3) Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig, sofern die Grundschule feststellt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.
Hamburg – HmbSG
§ 38 Abs. 1
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die vor dem 1. Juli das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
§ 38 Abs. 3
Kinder, die nach dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können unter Berücksichtigung ihres geistigen und seelischen Entwicklungsstandes auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Mit der Aufnahme beginnt die Schulpflicht.
Hessen – HSchG
§ 58 Abs. 1 S. 1
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August.
§ 58 Abs. 1 S. 3-6
Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden.
Mecklenburg-Vorpommern – SchulG M-V
§ 43 Abs. 1 S. 1
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres.
§ 43 Abs. 1 S. 2
Kinder, die spätestens am 31. Dezember eines Jahres sechs Jahre alt werden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in demselben Jahr mit Beginn des Schuljahres eingeschult werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.
Niedersachsen – NSchG
§ 64 Abs. 1 S. 1
Alle Kinder, die bis zum 30.Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
§ 64 Abs. 1 S. 2
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
Nordrhein-Westfalen – SchulG
§ 35 Abs. 1
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
§ 35 Abs. 2
Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.
Rheinland-Pfalz – SchulG
§ 57
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, besuchen die Schule mit dem Beginn des Schuljahres.
§ 58 Abs. 1
Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Zur Entscheidungsfindung soll mit Zustimmung der Eltern die Kindertagesstätte einbezogen werden.
Saarland – SchPflG
§ 2 Abs. 1
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres. Einzuschulende Kinder können zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule durch einen Schul- oder Amtsarzt untersucht werden; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt; zu der Untersuchung kann auch ein Schulpsychologe hinzugezogen werden.
§ 2 Abs. 2
Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Vor der Aufnahme von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vollenden, hat er einen Schul- oder Amtsarzt und einen Schulpsychologen hinzuzuziehen.
Sachsen – SchulG
§ 27 Abs. 1 S. 1
Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig.
§ 27 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden.
(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.
Sachsen-Anhalt – SchulG LSA
§ 37 Abs. 1 S. 1
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
§ 37 Abs. 1 S. 2
Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
Schleswig-Holstein – SchulG
§ 42 Abs. 1
Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind, schulpflichtig.
§ 42 Abs. 2
Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn ihre körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung erwarten lässt, dass sie erfolgreich in der Eingangsphase mitarbeiten können. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Einbeziehung eines schulärztlichen und schulpsychologischen Gutachtens.
Thüringen – ThürSchulG
§ 18 Abs. 1
Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres.
§ 18 Abs. 2
Ein Kind, das am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.
September 2005
[i] BverfG, Beschluss vom 05.09.1986, Az.: 1 BvR 794/86, NJW 1987, S. 180
[ii] BverwG, Beschluss vom 15.11.1991, Az.: 6 B 16/91, NVwZ 1992, S. 370
[iii] BverwG, Urteil vom 25.08.1993, Az.: 6 C 8/91, BverwGE 94, S. 82
[iv] Vgl. Avenarius, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, TZ 25.12
[v] KMK-BeschlS. Nr. 101, Nachweis bei Avenarius, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, TZ 25.211 i.V.m. 2.121
[vi] KMK-BeschlS. Nr. 825, Nachweis bei Avenarius, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, TZ 25.211
[vii] Vgl. dazu das Faltblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Schulanfang auf neuen Wegen / Informationen zur Eingangsstufe der Grundschule“, im Internet: www.kultus-bw.de
[viii] Vgl. zum Ganzen die Broschüre „Konzeption für die flexible Schulanfangsphase“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, im Internet abrufbar unter: www.senbjs.berlin.de/bildung/schulreform/flexible_schulanfangsphase.pdf
[ix] BverwG, Beschluss vom 21.09.1993, Az.: 6 B 53/93, DVBl 1994, S. 169