SatzungSatzung der Konferenz der Schulaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland (KSD) e.V.
(1) Der Verein führt den Namen „Konferenz der Schulaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland“(KSD).
(1) Die KSD betreibt die Zusammenarbeit der Schulaufsichtsbeamten aller Schulformen (-arten) in den Bundesländern.
(1) Mitglieder können durch schriftlichen Antrag werden :
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.
Organe der KSD sind:
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus : (2) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Berater berufen, der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten der KSD zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der DV vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: (3) Ein Beschluss des Vorstands kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. (4) Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. Die laufenden Geschäfte der KSD führt der Geschäftsführer, die Kasse der Schatzmeister. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. (6) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(1) Jedes Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 kann zu der DV zwei stimmberechtigte Delegierte entsenden. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die DV kann über die Delegierten hinaus Gastdelegierte zulassen. Gastdelegierte haben kein Stimmrecht. (2) Die DV hat insbesondere folgende Aufgaben :
(1) Wenigstens einmal im Jahr findet eine DV statt. Sie wird durch den ersten Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden – mindestens zwei Monate vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. (2) Der erste Vorsitzende - bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende - kann eine außerordentliche DV einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der dritte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen DV schriftlich zu laden. (3) Die DV wird von dem ersten Vorsitzenden geleitet; bei Aussprachen ist der zweite Vorsitzende oder ein gewählter Versammlungsleiter Diskussionsleiter. (4) Bei den Wahlen des Vorstands wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen. (5) Wahlen erfolgen durch Vorzeigen des Delegiertenausweises. Sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigter Delegierter dies verlangt. (6) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. (7) Die DV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung der KSD eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Vorzeigen des Delegiertenausweises. (8) Die DV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der erste Vorsitzende innerhalb von acht Wochen eine zweite DV mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. (9) Über die Wahlen und Abstimmungen der DV ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Delegierten, die Tagesordnung und die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zuzustellen. (10) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der DV bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der DV die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(1) Die Auflösung der KSD erfolgt auf Beschluss der DV auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen DV. Diese DV ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten DV. Die Einberufung muss innerhalb von acht Wochen erfolgen. Die zweite DV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. (2) Bei der Auflösung der KSD oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 23.6.1998 (Az.: VR 11157) Geändert am 20.9.2003 in Leipzig, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 20.4.2004 (Az.: VR 11157)
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