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Konferenz der Schulaufsicht
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Widerspruch Der Widerspruch als typischer Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte der Schule ist einzuordnen in den Gesamtkomplex ,,Kontrolle des Verwaltungshandelns", der nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung, des Rechtsstaatsprinzips und der Rechtsweggarantie Grundbestandteil des demokratischen Rechtsstaates ist. ZulässigkeitZur Erhebung eines Rechtsmittels ist zunächst Voraussetzung, dass es im konkreten Fall überhaupt eingelegt werden kann, mit anderen Worten, ob der betreffende Verfahrensweg zulässig ist. 1. Zunächst ist erforderlich, dass sie sich bei der
konkreten Auseinandersetzung zwischen Schule und Schüler um eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. 2. Ferner muss sich derjenige, der Widerspruch einlegt (=
der Widerspruchsführer) darüber Klarheit verschaffen, welches Verfahrensziel
er erreichen will; wenn es für ihn ausreicht, den angefochtenen Bescheid zu
beseitigen, reicht ein Anfechtungswiderspruch; erstrebt er den Erlaß eines neuen
Verwaltungsaktes, so ist ein Verpflichtungswiderspruch erforderlich. 3. Des weiteren ist für die Zulässigkeit eines Widerspruchs
erforderlich, dass es sich bei dem Anfechtungsgegenstand um einen
Verwaltungsakt handelt, ohne das Vorliegen eines solchen Verwaltungsaktes
ist ein Widerspruch nicht statthaft. Insoweit ist das Vorliegen eines
Verwaltungsaktes von wesentlicher Bedeutung für die Möglichkeit, sich gegen
behördliche (hier schulische) Maßnahmen zur Wehr setzen zu können. 4. Ferner muss der Widerspruch, um zulässig zu sein, innerhalb der Fristen der § 58 und 70 VwGO eingelegt worden sein, mit anderen Worten, in den Fällen, in denen dem Verwaltungsakt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat, ansonsten 1 Jahr, jeweils berechnet ab Bekanntgabe oder Zustellung des Verwaltungsaktes. Ist jemand jedoch unverschuldet an einer rechtzeitigen
Rechtsmitteleinlegung gehindert gewesen, so kann ihm auf Antrag gemäß § 32 des
VwVfG oder § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 5. Außerdem muss der Widerspruch formgerecht gemäß §
70 Absatz 1 VwGO entweder schriftlich oder zur Niederschrift, ggf. auch durch
Telefax eingelegt werden. 6. Weiterhin muss der Widerspruch bei der richtigen
Behörde eingelegt werden. Dies ist bei Verwaltungsakten, die eine Schule
erläßt entweder diese selbst oder die zuständige Schulaufsichtsbehörde. 7. Außerdem bedarf der Widerspruchsführer, um zulässiger
Weise Widerspruch einlegen zu können, der sogenannten Widerspruchsbefugnis. 8. Ferner muss in den Fällen, in denen der Widerspruchsführer noch nicht volljährig ist und es nur um die Verfolgung seiner Rechte geht, für ihn sein gesetzlicher Vertreter nach den Vorschriften der §§ 1626 ff BGB handeln. 9. Schließlich muss der Widerspruchsführer, um zulässiger
Weise Widerspruch einlegen zu können, ein rechtlich schützenswertes Interesse an
der Entscheidung über den Widerspruch haben (sogenanntes
Rechtsschutzinteresse). Im Regelfall liegt dieses Rechtsschutzinteresse
immer dann vor, wenn die Widerspruchsbefugnis gegeben ist. Wirkungen des WiderspruchsDer Widerspruch bewirkt zunächst durch den sogenannten
Devolutiveffekt, dass durch seine Einlegung die Zuständigkeit der
Widerspruchsbehörde als nächst höherer Behörde begründet wird. Bei einem Schulverweis, mit dem dem Schüler die vorhandene Rechtsposition seiner Zugehörigkeit zur Schule genommen wird, wird durch den Widerspruch eine aufschiebende Wirkung erreicht, was bedeutet, dass er bis zu der Entscheidung über den Widerspruch auf der Schule bleiben kann. Bezüglich einer Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse tritt jedoch mangels Beeinträchtigung einer bereits erreichten Rechtsposition keine aufschiebende Wirkung ein. Dies bedeutet, daß der Widerspruchsführer hier nur die Befassung der Widerspruchsbehörde mit der Angelegenheit bewirkt. PrüfungsumfangGemäß § 68 Abs. I VwGO wird durch die Einlegung des Widerspruchs ein Verfahren eröffnet, in dem durch die Widerspruchsbehörde als zweiter Tatsacheninstanz eine völlig neue Entscheidung nach Rechts- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten getroffen wird; dies bedeutet, dass die Widerspruchsbehörde im Rahmen der Widerspruchsentscheidungen zu völlig anderen Wertungen und Festlegungen kommen kann und darf als die Erstbehörde. Für den Bereich der Überprüfung von Bewertungs- und Prüfungsentscheidungen gilt jedoch wegen der Unwiederholbarkeit derartiger Bewertungssituationen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass hier nur eine Überprüfung auf Rechtmäßigkeit (z.B. Einhaltung von Verfahrensvorschriften, den Ausschluss von Willkür und die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes und allgemein anerkannter pädagogische Grundsätze) stattfinden kann. Für den Widerspruch gegen Bewertungsentscheidungen bedeutet dies, dass das Begehren des Widerspruchsführers nur höchst selten erfolgreich sein dürfte, da die Einschätzung der eigenen Leistungen höchst subjektiv und die konkrete Bewertungssituation für die Widerspruchsbehörde nicht rekonstruierbar ist, so daß eine Ersetzung – außer bei Rechtsmängeln vorgenannter Art – durch die Widerspruchsbehörde regelmäßig ausgeschlossen ist. Abschluss des WiderspruchsverfahrensZum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens sind folgende Alternativen denkbar. · Rücknahme des Widerspruchs durch den Widerspruchsführer, · Abhilfe durch die Erstbehörde (=Schule), · Stattgabe durch die Widerspruchsbehörde (=Schulaufsichtsbehörde) oder · Zurückweisung des Widerspruchs. In den Fällen einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde bedarf es gemäß § 73 VwGO eines Widerspruchsbescheids, der folgende an einem Verwaltungsgerichtsurteil orientierte Mindestbestandteile aufweisen muß : · die Angabe der Beteiligten und der Erstbehörde, · die Entscheidungsformel mit Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (sogenannter Tenor), · die Angabe des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, · die Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe und · die Rechtsmittelbelehrung. Sofern die Schulaufsichtsbehörde dem Widerspruch gegen eine Entscheidung einer Schule stattzugeben beabsichtigt, ist zur Verfahrensvereinfachung zu empfehlen, die Schule unter Angabe der Stattgabegründe nahezulegen, dem Widerspruch in eigener Zuständigkeit abzuhelfen. Sofern die Schulaufsichtsbehörde den Widerspruch zurückzuweisen beabsichtigt, ist vor Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheids ein formloser Hinweis an den Widerspruchsführer denkbar, dass das Verfahren hiermit abgeschlossen werden könne, wenn er keinen Wert auf einen ggf. kostenpflichtigen Widerspruchsbescheid lege. Der Widerspruchsführer ist jedoch berechtigt, einen förmlichen Widerspruchsbescheid zu verlangen, für den dann jedoch Verfahrenskosten in Höhe von 150,- € anfallen.
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