Schulaufsicht in Deutschland

Konferenz der Schulaufsicht 
in der Bundesrepublik Deutschland (KSD) e.V.

 

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Widerspruch

Der Widerspruch als typischer Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte der Schule ist einzuordnen in den Gesamtkomplex ,,Kontrolle des Verwaltungshandelns", der nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung, des Rechtsstaatsprinzips und der Rechts­weggarantie Grundbestandteil des demokratischen Rechtsstaates ist.

Zulässigkeit

Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist zunächst Voraussetzung, dass es im konkre­ten Fall überhaupt eingelegt werden kann, mit anderen Worten, ob der betref­fende Verfahrensweg zulässig ist.

1. Zunächst ist erforderlich, dass sie sich bei der konkreten Auseinander­setzung zwischen Schule und Schüler um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
Hiervon kann bei öffentlichen Schulen in der Regel ausgegangen werden, da das Schulverhältnis dem öffentlich rechtlichen Bereich angehört.

2. Ferner muss sich derjenige, der Widerspruch einlegt (= der Widerspruchsführer) darüber Klarheit verschaffen, welches Verfahrensziel er erreichen will; wenn es für ihn ausreicht, den angefochtenen Bescheid zu beseitigen, reicht ein Anfechtungswiderspruch; erstrebt er den Erlaß eines neuen Ver­waltungsaktes, so ist ein Verpflichtungswiderspruch erforderlich.
Sofern ein Schüler die Aufhebung eines Schulverweises begehrt, ist lediglich ein Anfechtungswiderspruch zu erheben, mit dem Ziel der Beseitigung der Aufhebung der ihn belastenden Schulordnungsmaßnahme; soweit ein Schüler jedoch die Versetzung in die nächst höhere Klasse anstrebt, bedarf es dazu der Ver­pflichtung der Schule, ein neues Zeugnis mit Versetzungsvermerk auszustel­len, insoweit ist dementsprechend ein Verpflichtungswiderspruch erforder­lich.

3. Des weiteren ist für die Zulässigkeit eines Widerspruchs erforderlich, dass es sich bei dem Anfechtungsgegenstand um einen Verwaltungsakt handelt, ohne das Vorliegen eines solchen Verwaltungsaktes ist ein Widerspruch nicht statthaft. Insoweit ist das Vorliegen eines Verwaltungsaktes von wesentlicher Bedeutung für die Möglichkeit, sich gegen behördliche (hier schulische) Maßnahmen zur Wehr setzen zu können.
Hiervon ist sowohl bei allen Schulordnungsmaßnahmen als auch bei allen Nichtversetzungsentscheidungen auszugehen.

4. Ferner muss der Widerspruch, um zulässig zu sein, innerhalb der Fristen der § 58 und 70 VwGO eingelegt worden sein, mit anderen Worten, in den Fällen, in denen dem Verwaltungsakt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung bei­gefügt war, beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat, ansonsten 1 Jahr, jeweils berechnet ab Bekanntgabe oder Zustellung des Verwaltungsaktes.

Ist jemand jedoch unverschuldet an einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung gehindert gewesen, so kann ihm auf Antrag gemäß § 32 des VwVfG oder § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Mit dieser Regelung sollen grobe Ungerechtigkeiten verhindert werden. So kann in Fällen von nachgewiesenem Urlaub oder Krankheit innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes der Rechtsbehelf eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden; dabei ist zu empfehlen, in einem Schreiben beide Anträge zu stellen, so dass über den Widerspruch noch inhaltlich entschieden werden könnte und müsste.

5. Außerdem muss der Widerspruch formgerecht gemäß § 70 Absatz 1 VwGO entweder schriftlich oder zur Niederschrift, ggf. auch durch Telefax eingelegt werden.
Eine telefonische Widerspruchseinlegung ist jedoch zur Fristwahrung nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreichend.

6. Weiterhin muss der Widerspruch bei der richtigen Behörde eingelegt werden. Dies ist bei Verwaltungsakten, die eine Schule erläßt entweder diese selbst oder die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Eine Widerspruchseinlegung beim KM als der obersten Schulaufsichtsbehörde ist nicht geeignet, die Widerspruchsfrist zu wahren; soll­te bei der behördeninternen Weitergabe des Widerspruchs an die zuständige Schulaufsichtsbehörde bei üblichem Verwaltungsablauf ohne besondere Verzögerungen die Widerspruchsfrist verstrichen sein, ginge dies zu Lasten des Widerspruchsführers.

7. Außerdem bedarf der Widerspruchsführer, um zulässiger Weise Widerspruch einlegen zu können, der sogenannten Widerspruchsbefugnis.
Dies bedeutet, dass sein Vortrag als zutreffend unterstellt, mindestens die Möglichkeit bestehen muß, dass er durch den angegriffenen Verwaltungs­akt in seinen Rechten verletzt wird.
Diese Widerspruchsbefugnis besteht regelmäßig dann, wenn der Widerspruchsführer Empfänger eines ihn belastenden Verwaltungsaktes (z.B. Schulordnungsmaßnahme oder Nichtversetzung) ist.

8. Ferner muss in den Fällen, in denen der Widerspruchsführer noch nicht voll­jährig ist und es nur um die Verfolgung seiner Rechte geht, für ihn sein gesetzlicher Vertreter nach den Vorschriften der §§ 1626 ff BGB handeln.

9. Schließlich muss der Widerspruchsführer, um zulässiger Weise Widerspruch einlegen zu können, ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Ent­scheidung über den Widerspruch haben (sogenanntes Rechtsschutzinteresse). Im Regelfall liegt dieses Rechtsschutzinteresse immer dann vor, wenn die Widerspruchsbefugnis gegeben ist.
Die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse stellt sich dann jedoch gesondert, wenn die Angelegenheit, derentwegen Widerspruch er­hoben worden ist, zwischenzeitlich erledigt ist, z.B. der Schüler die streitige Versetzung zwischenzeitlich erreicht hat.
In solchen Fällen hat die Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens nur dann einen Sinn, wenn für den Widerspruchsführer die Feststellung, die ange­fochtene und jetzt erledigte Entscheidung sei rechtswidrig gewesen, ent­weder für spätere Schadensersatzforderungen bedeutsam ist oder Wiederho­lungsfall besteht oder ein Rehabilitationsinteresse angenommen werden muss. Hierfür bedürfte es jedoch seitens des Widerspruchsführers eines gesonder­ten inhaltlichen Vorbringens, was nur in Ausnahmefällen gegeben sein dürfte. Dies würde dann zur Unzulässigkeit des Widerspruchs führen.

Wirkungen des Widerspruchs

Der Widerspruch bewirkt zunächst durch den sogenannten Devolutiveffekt, dass durch seine Einlegung die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde als nächst höherer Be­hörde begründet wird.
Zum anderen bewirkt der Widerspruch in bestimmten Fällen eine Aufschiebung des Vollzugs des Verwaltungs­aktes, bis über den Widerspruch entschieden ist (vgl. § 80 Abs. I VwGO). Aller­dings ist eine solche aufschiebende Wirkung nur dann möglich, wenn durch den angegriffenen Verwaltungsakt eine Rechtsposition des Wider­spruchsführers beeinträchtigt oder genommen werden soll. In allen anderen Fäl­len (z. B. bei der Ablehnung von Anträgen o.ä.) ist eine aufschiebende Wir­kung ausgeschlossen.

Bei einem Schulverweis, mit dem dem Schüler die vorhandene Rechtsposition seiner Zugehörigkeit zur Schule genommen wird, wird durch den Widerspruch eine auf­schiebende Wirkung erreicht, was bedeutet, dass er bis zu der Entscheidung über den Widerspruch auf der Schule bleiben kann.

Bezüglich einer Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse tritt jedoch mangels Beeinträchtigung einer bereits erreichten Rechtsposition  keine aufschiebende Wirkung ein. Dies be­deutet, daß der Widerspruchsführer hier nur die Befassung der Widerspruchsbe­hörde mit der Angelegenheit bewirkt.

Prüfungsumfang

Gemäß § 68 Abs. I VwGO wird durch die Einlegung des Widerspruchs ein Verfahren eröffnet, in dem durch die Widerspruchsbehörde als zweiter Tatsa­cheninstanz eine völlig neue Entscheidung nach Rechts- und Zweckmäßigkeits­gesichtspunkten getroffen wird; dies bedeutet, dass die Widerspruchsbehörde im Rahmen der Widerspruchsentscheidungen zu völlig anderen Wertungen und Festle­gungen kommen kann und darf als die Erstbehörde.

Für den Bereich der Überprüfung von Bewertungs- und Prüfungsentscheidungen gilt jedoch wegen der Unwiederholbarkeit derartiger Bewertungssituationen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass hier nur eine Überprüfung auf Rechtmäßigkeit (z.B. Einhaltung von Verfahrensvorschriften, den Ausschluss von Willkür und die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes und allgemein anerkannter pädagogi­sche Grundsätze) stattfinden kann.

Für den Widerspruch gegen Bewertungsentscheidungen bedeutet dies, dass das Begehren des Widerspruchsfüh­rers nur höchst selten erfolgreich sein dürfte, da die Einschätzung der eigenen Leistungen höchst subjektiv und die konkrete Bewertungs­situation für die Widerspruchsbehörde nicht rekonstruierbar ist, so daß eine Er­setzung – außer bei Rechtsmängeln vorgenannter Art – durch die Widerspruchsbehörde regelmäßig ausgeschlossen ist.

Abschluss des Widerspruchsverfahrens

Zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens sind folgende Alternativen denkbar.

·        Rücknahme des Widerspruchs durch den Widerspruchsführer,

·        Abhilfe durch die Erstbehörde (=Schule),

·        Stattgabe durch die Widerspruchsbehörde (=Schulaufsichtsbehörde) oder

·        Zurückweisung des Widerspruchs.

In den Fällen einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde bedarf es gemäß § 73 VwGO eines Widerspruchsbescheids, der folgende an einem Verwaltungsgerichtsurteil orientierte Mindestbestandteile aufweisen muß :

·        die Angabe der Beteiligten und der Erstbehörde,

·        die Entscheidungsformel mit Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (sogenannter Tenor),

·        die Angabe des entscheidungserheblichen Sachverhaltes,

·        die Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe und

·        die Rechtsmittelbelehrung.

Sofern die Schulaufsichtsbehörde dem Widerspruch gegen eine Entscheidung einer Schule stattzugeben beabsichtigt, ist zur Verfahrensvereinfachung zu empfehlen, die Schule unter Angabe der Stattgabegründe nahezulegen, dem Widerspruch in eigener Zuständigkeit abzuhelfen.

Sofern die Schulaufsichtsbehörde den Widerspruch zurückzuweisen beabsichtigt, ist vor Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheids ein formloser Hinweis an den Widerspruchsführer denkbar, dass das Verfahren hiermit abgeschlossen werden könne, wenn er keinen Wert auf einen ggf. kostenpflichtigen Widerspruchsbescheid lege.

Der Widerspruchsführer ist jedoch berechtigt, einen förmlichen Widerspruchsbescheid zu verlangen, für den dann jedoch Verfahrenskosten in Höhe von 150,- € anfallen.

 

 

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